Verhinderungspflege
Ob „Auszeit“ oder Urlaub
Immer
dann,
wenn
Sie
als
pflegender
Angehöriger
aufgrund
von
Erholungsurlaub,
Krankheit
oder
aus
anderen
Gründen
verhindert
sind,
können
Sie
sich
eine
„Auszeit“
nehmen
und
für
diese
Zeit
eine
„Ersatz-Pflegeperson“
in
Anspruch
nehmen.
Im
Rahmen
der
Pflegeversicherung
steht
Ihnen
ein
Budget
von
1.685,-
Euro
für
die
sogenannte
Verhinderungspflege
zu,
wenn
die
Ersatzpflege
durch
Pflegepersonen
erfüllt
wird,
die
mit
dem
Pflegebedürftigen
nicht
bis
zum
2.
Grad
verwandt
oder
verschwägert sind oder mit ihm in häuslicher Gemeinschaft leben.
Die
mögliche
Dauer
einer
Ersatzpflege
beträgt
bis
zu
sechs
Wochen
je
Kalenderjahr
.
Sie
kann
für
den
kompletten
Zeitraum,
wochenweise,
tageweise
oder
stundenweise
und
vor
allem
kurzfristig
erfolgen.
Während der Dauer der Verhinderungspflege wird das Pflegegeld anteilmässig gekürzt.
Wichtig
zu
wissen:
Wenn
man
weniger
als
8
Stunden
pro
Tag
Verhinderungspflege
in
Anspruch
nimmt,
erfolgt
keine
Anrechnung
an
die
Höchstdauer
von
6
Wochen
pro
Kalenderjahr
und somit auch keine Kürzung des Pflegegeldes!
Bei
Einschaltung
eines
professionellen
Pflegedienst
kann
das
Verhinderungsgeld
in
Anspruch
genommen
werden.
Durch
die
Neuregelung
im
PNG
wird
seit
Januar
2013
hierbei
die
Hälfte
der
Geldleistung weiter an den Pflegebedürftigen ausgezahlt.
Voraussetzung
für
die
Inanspruchnahme
ist,
dass
die
Pflegeperson
den
Pflegebedürftigen
vor
der
erstmaligen
Verhinderungspflege
mindestens
6
Monate
in
seiner
häuslichen
Umgebung
gepflegt
hat.
Der
Pflegebedürftige
muss
zum
Zeitpunkt
der Verhinderung mindestens in Pflegegrad 2 eingestuft sein.
Die
Aufwendungen
der
Pflegekasse
dürfen
im
Einzelfall
1.685,-
Euro
im
Kalenderjahr
nicht
überschreiten
und
müssen
im
Vorfeld
bei
der
zuständigen
Pflegekasse
beantragt werden.
Dies bedeutet im Einzelfall:
Wenn
von
dem
Pflegebedürftigen
die
Geldleistung
in
Anspruch
genommen
wird
und
die
Pflegeperson
fährt
z.
B.
in
den
Urlaub,
so
kann
sich
der
Pflegebedürftige
eine
Ersatzpflegekraft
durch
einen
Pflegedienst
zu
Hilfe
holen
oder
diese
Zeit
in
einer
Kurzzeitpflegeeinrichtung
verbringen.
Die
Pflegekasse
übernimmt
hierbei
die
pflegebedingten
Kosten
bis
zu
einer
Höhe
von
1.685,-
Euro
im
Kalenderjahr.
Alle
weiteren
Kosten,
z.
B.
für
Unterkunft
und
Verpflegung
sind
vom
Pflegebedürftigen
selbst
zu
tragen.
Zusätzlich
kann
anteilig
50%
(ab
7/2025
=
100%)
der
Kurzzeitpflege
als
Verhinderungspflege
genutzt
werden
(927,-
Euro).
Der
mögliche
Gesamtbetrag
für
Verhinderungspflege liegt somit bei bis zu 2.612- Euro pro Kalenderjahr (ab 7/2025 = 3.539,- Euro)
Wird
die
Ersatzpflege
durch
eine
Pflegeperson
sichergestellt,
die
mit
dem
Pflegebedürftigen
bis
zum
2.
Grad
verwandt
oder
verschwägert
ist
oder
in
häuslicher
Gemeinschaft
mit
ihm
lebt,
dürfen
die
Kosten
den
Betrag
des
jeweiligen
Pflegegeldes,
also
347,-
Euro
in
Pflegegrad
2,
599,-
Euro
in
Pflegegrad
3,
800,-
Euro
in
Pflegegrad
4
und
990,-
€
in
Pflegegrad
5
nicht
überschreiten.
Zusätzlich
können
von
der
Pflegekasse
auf
Nachweis
notwendige
Aufwendungen,
welche
der
Pflegeperson
im
Zusammenhang
mit
der Ersatzpflege entstanden sind, übernommen werden.
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