Pflegeversicherung
Das
1995
in
Kraft
getretene
Pflegeversicherungsgesetz
ist
zwischenzeitlich
mehrfach
geändert
worden.
U.a.
trat
2008
das
Pflegeweiterentwicklungsgesetz
in
Kraft.
Dieses
regelt
u.a.
die
Ansprüche
der
benötigten
Hilfen
und
die
damit
verbundenen
Kosten
für
alle
Beteiligten.
Zum
01.
Januar
2013
kam
das
Pflege-Neuausrichtungsgesetz
(PNG)
hinzu.
Dieses
soll
u.
a.
zu
einer
besseren
Versorgung
von
“Demenzkranken”
führen,
aber
auch
die
Förderung
von
“Pflege-
Wohngruppen”
und
mehr
Unterstützung
für
pflegende
Angehörige
soll
erreicht werden.
Vielfältige
und
weitreichende
Änderungen
stehen
auch
zum
01.
Januar
2017 an.
Mit
den
Pflegestärkungsgesetzen
I
und
II
(PSG
1
&
2)
erhalten
in
erster
Linie
Menschen
mit
Demenz
schrittweise
bis
Anfang
2017
die
gleichen
Leistungen
aus
der
sozialen
Pflegeversicherung
wie
dauerhaft
körperlich
Kranke.
Wie
bei
jedem
Gesetz
wirken
die
verschiedenen
Paragraphen
aus
der
Pflegeversicherung
auf
viele
Menschen
wie
ein
undurchschaubarer
„Gesetzesdschungel“.
Wir
möchten
Ihnen
deshalb
hier
einen
kurzen
Überblick
mit
den
wichtigsten
Informationen
über
die
Pflegeversicherung
geben.
Für
weitergehende
Informationen
haben
wir
eine
Broschüre
für
Sie
zusammengestellt,
welche
Sie
als
pdf-Datei
herunterladen
oder
in
einem
unserer Stadtteilbüros erhalten können.
Gerne
dürfen
Sie
uns
auch
telefonisch
oder
persönlich
kontaktieren,
um
umfassendere Informationen über die Pflegeversicherung zu erhalten.
Wir beraten Sie gerne zu diesem Thema!!!
Hier
ein
kurzer
Überblick
mit
den
wichtigsten
Informationen
zur
Pflegeversicherung:
Wann liegt eine Pflegebedürftigkeit vor?
Pflegebedürftig
sind
Personen,
die
wegen
einer
körperlichen,
geistigen
oder
seelischen
Krankheit
oder
Behinderung
für
die
gewöhnlichen
und
regelmäßig
wiederkehrenden
Verrichtungen
im
Ablauf
des
täglichen
Lebens
auf
Dauer
–
voraussichtlich
für
mindestens
sechs
Monate
–
im
erheblichen oder höheren Maße der Hilfe bedürfen.
Die
Entscheidung
über
das
Vorliegen
kann
jedoch
vor
Ablauf
von
6
Monaten
getroffen
werden,
wenn
absehbar
ist,
dass
der
Zustand
der
Hilfsbedürftigkeit
mindestens
6
Monate
andauern
wird
(§
14
Abs.
1,
SGB
XI).
Welche Pflegegrade gibt es?
Entsprechend
der
Schwere
der
Pflegebedürftigkeit
erfolgt
eine
Einstufung
in eine der fünf Pflegegraden.
Um
den
Grad
der
Selbstständigkeit
einer
Person
festzustellen,
werden
Aktivitäten
in
sechs
pflegerelevanten
Modulen
untersucht
und
Begutachtungspunkte vergeben.
Die
Einschätzung
zur
Pflegebedürftigkeit
wird
durch
einen
Gutachter
vom
Medizinischen
Dienst
der
Krankenkassen
vorgenommen.
In
der
Regel
ist
ein
Anruf
oder
ein
formloser
Brief
zur
Antragstellung
ausreichend.
Ihre
Pflegekasse schickt ihnen dann ein entsprechendes Formular zu.
Leistungen der Pflegeversicherung:
Die
Pflegeversicherung
soll
helfen
die
Situation
der
Pflegebedürftigen
zu
erleichtern
und
zu
unterstützen.
Diese
Hilfen
finden
in
Form
von
Dienst-,
Sach- und/oder Geldleistungen statt.
Eine
Leistung
der
Pflegeversicherung
ist
u.
a.
häusliche
Pflege
bei
Verhinderung
der
Pflegeperson
auf
Grund
eines
Erholungsurlaub,
Krankheit
oder
wenn
diese
aus
anderen
Gründen
an
der
Pflege
verhindert
ist
(sog.
Verhinderungspflege).
Die
Kasse
übernimmt
hierbei
die
Kosten
für
die
Ersatzpflege für längstens acht Wochen je Kalenderjahr.
Pflegebedürftige
aller
Pflegegrade,
die
ambulant
gepflegt
werden,
haben
einen
Anspruch
auf
einen
Entlastungsbetrag
in
Höhe
von
bis
zu
131,-
Euro
monatlich.
Dieser
Betrag
ist
zweckgebunden
einzusetzen,
wie
z.B.
Spaziergänge,
Vorlesen,
Beschäftigungstherapie
(Malen,
Singen,
Musizieren).
Auch
teilstationäre
Pflege,
Kurzzeitpflege
oder
vollstationäre
Pflege
kann
über
die
Pflegeversicherung
in
Anspruch
genommen
werden.
Des
Weiteren
können
auch
Pflegehilfsmittel
und
wohnumfeldverbessernde
Maßnahmen
über die Pflegeversicherung abgerufen werden.
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