AHB Zentrale
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Verhinderungspflege
Impressum
Ob „Auszeit“ oder Urlaub
Immer dann, wenn Sie als pflegender Angehöriger aufgrund von Erholungsurlaub, Krankheit oder
aus anderen Gründen verhindert sind, können Sie sich eine „Auszeit“ nehmen und für diese Zeit
eine „Ersatz-Pflegeperson“ in Anspruch nehmen. Im Rahmen der Pflegeversicherung steht Ihnen
ein Budget von 1.550,- Euro für die sogenannte Verhinderungspflege zu, wenn die Ersatzpflege
durch Pflegepersonen erfüllt wird, die mit dem Pflegebedürftigen nicht bis zum 2. Grad verwandt
oder verschwägert sind oder mit ihm in häuslicher Gemeinschaft leben.
Die mögliche Dauer einer Ersatzpflege beträgt maximal 28 Tage pro Jahr. Sie kann für den
kompletten Zeitraum, wochenweise, tageweise oder stundenweise und vor allem kurzfristig
erfolgen. Während der Dauer der Verhinderungspflege wird das
Pflegegeld anteilmässig gekürzt.
Wichtig zu wissen: Wenn man weniger als 8 Stunden pro Tag
Verhinderungspflege in Anspruch nimmt, erfolgt keine
Anrechnung an die Höchstdauer von 28 Tagen pro Kalenderjahr
und somit auch keine Kürzung des Pflegegeldes!
Vorraussetzung für die Inanspruchnahme ist, dass die
Pflegeperson den Pflegebedürftigen vor der erstmaligen
Verhinderungspflege mindestens 6 Monate in seiner häuslichen
Umgebung gepflegt hat.
Die Aufwendungen der Pflegekasse dürfen im Einzelfall 1.550,-
Euro im Kalenderjahr nicht überschreiten und müssen im
Vorfeld bei der zuständigen Pflegekasse beantragt werden.
Dies bedeutet im Einzelfall:
Wenn von dem Pflegebedürftigen die Geldleistung in Anspruch
genommen wird und die Pflegeperson fährt z. B. in den Urlaub, so kann sich der Pflegebedürftige
eine Ersatzpflegekraft durch einen Pflegedienst zu Hilfe holen oder diese Zeit in einer
Kurzzeitpflegeeinrichtung (z. B. Pflegeheim) verbringen. Die Pflegekasse übernimmt hierbei die
pflegebedingten Kosten bis zu einer Höhe von 1.550,- Euro im Kalenderjahr. Alle weiteren Kosten,
z. B. für Unterkunft und Verpflegung sind vom Pflegebedürftigen selbst zu tragen.
Wird die Ersatzpflege durch eine Pflegeperson sichergestellt, die mit dem Pflegebedürftigen bis
zum 2. Grad verwandt oder verschwägert ist oder in häuslicher Gemeinschaft mit ihm lebt, dürfen
die Kosten den Betrag des jeweiligen Pflegegeldes, also 235,- Euro in Stufe I, 440,- Euro in Stufe
II und 700,- Euro in Pflegestufe III nicht überschreiten. Zusätzlich können von der Pflegekasse auf
Nachweis notwendige Aufwendungen, welche der Pflegeperson im Zusammenhang mit der
Ersatzpflege entstanden sind, übernommen werden.
Haben Sie noch Fragen zum Thema Verhinderungspflege? Wir beraten sie gerne!
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