AHB Zentrale Kurfürstenallee 80 28211 Bremen Tel:  0421 / 20 451 0 Fax: 0421 / 20 451 25 Email: info@ahb-bremen.de Verhinderungspflege Impressum Ob „Auszeit“ oder Urlaub Immer dann, wenn Sie als pflegender Angehöriger aufgrund von Erholungsurlaub, Krankheit oder aus anderen Gründen verhindert sind, können Sie sich eine „Auszeit“ nehmen und für diese Zeit eine „Ersatz-Pflegeperson“ in Anspruch nehmen. Im Rahmen der Pflegeversicherung steht Ihnen ein Budget von 1.550,- Euro für die sogenannte Verhinderungspflege zu, wenn die Ersatzpflege durch Pflegepersonen erfüllt wird, die mit dem Pflegebedürftigen nicht bis zum 2. Grad verwandt oder verschwägert sind oder mit ihm in häuslicher Gemeinschaft leben. Die mögliche Dauer einer Ersatzpflege beträgt maximal 28 Tage pro Jahr. Sie kann für den kompletten Zeitraum, wochenweise, tageweise oder stundenweise und vor allem kurzfristig erfolgen. Während der Dauer der Verhinderungspflege wird das Pflegegeld anteilmässig gekürzt. Wichtig zu wissen: Wenn man weniger als 8 Stunden pro Tag Verhinderungspflege in Anspruch nimmt, erfolgt keine Anrechnung an die Höchstdauer von 28 Tagen pro Kalenderjahr und somit auch keine Kürzung des Pflegegeldes!  Vorraussetzung für die Inanspruchnahme ist, dass die Pflegeperson den Pflegebedürftigen vor der erstmaligen Verhinderungspflege mindestens 6 Monate in seiner häuslichen Umgebung gepflegt hat. Die Aufwendungen der Pflegekasse dürfen im Einzelfall 1.550,- Euro im Kalenderjahr nicht überschreiten und müssen im Vorfeld bei der zuständigen Pflegekasse beantragt werden. Dies bedeutet im Einzelfall: Wenn von dem Pflegebedürftigen die Geldleistung in Anspruch genommen wird und die Pflegeperson fährt z. B. in den Urlaub, so kann sich der Pflegebedürftige eine Ersatzpflegekraft durch einen Pflegedienst zu Hilfe holen oder diese Zeit in einer Kurzzeitpflegeeinrichtung (z. B. Pflegeheim) verbringen. Die Pflegekasse übernimmt hierbei die pflegebedingten Kosten bis zu einer Höhe von 1.550,- Euro im Kalenderjahr. Alle weiteren Kosten, z. B. für Unterkunft und Verpflegung sind vom Pflegebedürftigen selbst zu tragen. Wird die Ersatzpflege durch eine Pflegeperson sichergestellt, die mit dem Pflegebedürftigen bis zum 2. Grad verwandt oder verschwägert ist oder in häuslicher Gemeinschaft mit ihm lebt, dürfen die Kosten den Betrag des jeweiligen Pflegegeldes, also 235,- Euro in Stufe I, 440,- Euro in Stufe II und 700,- Euro in Pflegestufe III nicht überschreiten. Zusätzlich können von der Pflegekasse auf Nachweis notwendige Aufwendungen, welche der Pflegeperson im Zusammenhang mit der Ersatzpflege entstanden sind, übernommen werden. Haben Sie noch Fragen zum Thema Verhinderungspflege? Wir beraten sie gerne! Sie wünschen eine Beratung? Besuchen Sie uns oder wir kommen zu einem kostenlosen Beratungsgespräch zu Ihnen nach Hause! Ihre Ansprechpartner finden Sie --> HIER Leistungen