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Pflegeversicherung
Das 1995 in Kraft getretene Pflegeversicherungsgesetz ist zwischenzeitlich mehrfach geändert
worden. Die letzte Änderung trat durch das Pflegeweiterentwicklungsgesetz 2008 ein. Dieses regelt
u. a. die Ansprüche der benötigten Hilfen und die damit verbundenen Kosten für alle Beteiligten.
Wie bei jedem Gesetz wirken die verschiedenen Paragraphen aus der Pflegeversicherung auf viele
Menschen wie ein undurchschaubarer „Gesetzesdschungel“.
Wir möchten Ihnen deshalb hier einen kurzen Überblick mit den wichtigsten Informationen über die
Pflegeversicherung geben. Für weitergehende Informationen haben wir eine Broschüre für Sie
zusammengestellt, welche Sie als pdf-Datei herunterladen können. Gerne können Sie uns auch
telefonisch oder persönlich kontaktieren, um umfassendere Informationen über die
Pflegeversicherung zu erhalten.
Wir beraten Sie gerne zu diesem Thema!!!
Hier ein kurzer Überblick mit den wichtigsten Informationen zur Pflegeversicherung:
Wann liegt eine Pflegebedürftigkeit vor?
Pflegebedürftig sind Personen, die wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit
oder Behinderung für die gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen im Ablauf
des täglichen Lebens auf Dauer – voraussichtlich für mindestens sechs Monate – im erheblichen
oder höheren Maße der Hilfe bedürfen.
Die Entscheidung über das Vorliegen kann jedoch vor Ablauf von 6 Monaten getroffen werden,
wenn absehbar ist, dass der Zustand der Hilfsbedürftigkeit mindestens 6 Monate andauern wird (§
14 Abs. 1, SGB XI).
Welche Pflegestufen gibt es?
Entsprechend der Schwere der Pflegebedürftigkeit erfolgt eine
Einstufung in eine der drei Pflegestufen (nach § 15 SGB XI).
Die Einstufung entscheidet sich in der Häufigkeit des
Hilfebedarfes (in den Bereichen Körperpflege, Ernährung,
Mobilität und hauswirtschaftliche Versorgung) sowie dem
entsprechenden Zeitaufwand für die Pflege.
Die Einschätzung zur Pflegebedürftigkeit wird durch einen
Gutachter vom Medizinischen Dienst der Krankenkassen
vorgenommen. In der Regel ist ein Anruf oder ein formloser
Brief zur Antragstellung ausreichend. Ihre Pflegekasse schickt
ihnen dann ein entsprechendes Formular zu.
Leistungen der Pflegeversicherung:
Eine Leistung der Pflegeversicherung ist z. B. häusliche Pflege
bei Verhinderung der Pflegeperson aufgrund eines
Erholungsurlaubes, Krankheit oder wenn diese aus anderen Gründen an der Pflege verhindert ist.
Die Kasse übernimmt hierbei die Kosten für die Ersatzpflege für längstens vier Wochen je
Kalenderjahr.
Personen, die einen erheblichen Betreuungsbedarf und allgemeine Beaufsichtigung benötigen (z. B.
bei Demenz), haben seit dem 1.07.2008 Anspruch auf gesonderte Leistungen nach § 45 SGB XI.
Die Inanspruchnahme dieser Leistungen ist unabhängig von einer Pflegeeinstufung.
Auch Teilstationäre Pflege, Kurzzeitpflege oder Vollzeitpflege kann über die Pflegeversicherung in
Anspruch genommen werden. Des Weiteren können auch Pflegehilfsmittel und
wohnumfeldverbessernde Maßnahmen über die Pflegeversicherung abgerufen werden.
Impressum
Broschüre
Pflege-
versicherung
als pdf-Datei
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