Pflegeversicherung
Das 1995 in Kraft getretene Pflegeversicherungsgesetz ist zwischenzeitlich mehrfach geändert worden. U.a. trat 2008 das Pflegeweiterentwicklungsgesetz in Kraft. Dieses regelt u.a. die Ansprüche der benötigten Hilfen und die damit verbundenen Kosten für alle Beteiligten. Zum 01. Januar 2013 kam das Pflege-Neuausrichtungsgesetz (PNG) hinzu. Dieses soll u. a. zu einer besseren Versorgung von “Demenzkranken” führen, aber auch die Förderung von “Pflege-Wohngruppen” und mehr Unterstützung für pflegende Angehörige soll erreicht werden. Vielfältige und weitreichende Änderungen stehen auch zum 01. Januar 2017 an. Mit den Pflegestärkungsgesetzen I und II (PSG 1 & 2) erhalten in erster Linie Menschen mit Demenz schrittweise bis Anfang 2017 die gleichen Leistungen aus der sozialen Pflegeversicherung wie dauerhaft körperlich Kranke. Wie bei jedem Gesetz wirken die verschiedenen Paragraphen aus der Pflegeversicherung auf viele Menschen wie ein undurchschaubarer „Gesetzesdschungel“. Wir möchten Ihnen deshalb hier einen kurzen Überblick mit den wichtigsten Informationen über die Pflegeversicherung geben. Für weitergehende Informationen haben wir eine Broschüre für Sie zusammengestellt, welche Sie als pdf-Datei herunterladen oder in einem unserer Stadtteilbüros erhalten können. Gerne dürfen Sie uns auch telefonisch oder persönlich kontaktieren, um umfassendere Informationen über die Pflegeversicherung zu erhalten. Wir beraten Sie gerne zu diesem Thema!!! Hier ein kurzer Überblick mit den wichtigsten Informationen zur Pflegeversicherung: Wann liegt eine Pflegebedürftigkeit vor? Pflegebedürftig sind Personen, die wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung für die gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens auf Dauer voraussichtlich für mindestens sechs Monate – im erheblichen oder höheren Maße der Hilfe bedürfen. Die Entscheidung über das Vorliegen kann jedoch vor Ablauf von 6 Monaten getroffen werden, wenn absehbar ist, dass der Zustand der Hilfsbedürftigkeit mindestens 6 Monate andauern wird (§ 14 Abs. 1, SGB XI). Welche Pflegegrade gibt es? Entsprechend der Schwere der Pflegebedürftigkeit erfolgt eine Einstufung in eine der fünf Pflegegraden. Um den Grad der Selbstständigkeit einer Person festzustellen, werden Aktivitäten in sechs pflegerelevanten Modulen untersucht und Begutachtungspunkte vergeben. Die Einschätzung zur Pflegebedürftigkeit wird durch einen Gutachter vom Medizinischen Dienst der Krankenkassen vorgenommen. In der Regel ist ein Anruf oder ein formloser Brief zur Antragstellung ausreichend. Ihre Pflegekasse schickt ihnen dann ein entsprechendes Formular zu. Leistungen der Pflegeversicherung: Die Pflegeversicherung soll helfen die Situation der Pflegebedürftigen zu erleichtern und zu unterstützen. Diese Hilfen finden in Form von Dienst-, Sach- und/oder Geldleistungen statt. Eine Leistung der Pflegeversicherung ist u. a. häusliche Pflege bei Verhinderung der Pflegeperson auf Grund eines Erholungsurlaub, Krankheit oder wenn diese aus anderen Gründen an der Pflege verhindert ist (sog. Verhinderungspflege). Die Kasse übernimmt hierbei die Kosten für die Ersatzpflege für längstens vier Wochen je Kalenderjahr. Pflegebedürftige aller Pflegegrade, die ambulant gepflegt werden, haben einen Anspruch auf einen Entlastungsbetrag in Höhe von bis zu 125,- Euro monatlich. Der Betrag ist zweckgebunden einzusetzen, wie z.B. Spaziergänge, Vorlesen, Beschäftigungstherapie (Malen, Singen, Musizieren) oder Tages-, Nacht- bzw. Kurzzeitpflege im Wert von bis zu 1.500,00 Euro jährlich. Auch teilstationäre Pflege, Kurzzeitpflege oder vollstationäre Pflege kann über die Pflegeversicherung in Anspruch genommen werden. Des Weiteren können auch Pflegehilfsmittel und wohnumfeldverbessernde Maßnahmen über die Pflegeversicherung abgerufen werden.
Leistungen

AHB

Ambulanter Hauspflegeverbund Bremen

GmbH & Co.KG

Kurfürstenallee 80 | 28211 Bremen Tel.: 0421/ 20 451 0 | Email: info@ahb-bremen.de
Pflegeversicherung
Das 1995 in Kraft getretene Pflegeversicherungsgesetz ist zwischenzeitlich mehrfach geändert worden. U.a. trat 2008 das Pflegeweiterentwicklungsgesetz in Kraft. Dieses regelt u.a. die Ansprüche der benötigten Hilfen und die damit verbundenen Kosten für alle Beteiligten. Zum 01. Januar 2013 kam das Pflege-Neuausrichtungsgesetz (PNG) hinzu. Dieses soll u. a. zu einer besseren Versorgung von “Demenzkranken” führen, aber auch die Förderung von “Pflege- Wohngruppen” und mehr Unterstützung für pflegende Angehörige soll erreicht werden. Vielfältige und weitreichende Änderungen stehen auch zum 01. Januar 2017 an. Mit den Pflegestärkungsgesetzen I und II (PSG 1 & 2) erhalten in erster Linie Menschen mit Demenz schrittweise bis Anfang 2017 die gleichen Leistungen aus der sozialen Pflegeversicherung wie dauerhaft körperlich Kranke. Wie bei jedem Gesetz wirken die verschiedenen Paragraphen aus der Pflegeversicherung auf viele Menschen wie ein undurchschaubarer „Gesetzesdschungel“. Wir möchten Ihnen deshalb hier einen kurzen Überblick mit den wichtigsten Informationen über die Pflegeversicherung geben. Für weitergehende Informationen haben wir eine Broschüre für Sie zusammengestellt, welche Sie als pdf-Datei herunterladen oder in einem unserer Stadtteilbüros erhalten können. Gerne dürfen Sie uns auch telefonisch oder persönlich kontaktieren, um umfassendere Informationen über die Pflegeversicherung zu erhalten. Wir beraten Sie gerne zu diesem Thema!!! Hier ein kurzer Überblick mit den wichtigsten Informationen zur Pflegeversicherung: Wann liegt eine Pflegebedürftigkeit vor? Pflegebedürftig sind Personen, die wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung für die gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens auf Dauer voraussichtlich für mindestens sechs Monate im erheblichen oder höheren Maße der Hilfe bedürfen. Die Entscheidung über das Vorliegen kann jedoch vor Ablauf von 6 Monaten getroffen werden, wenn absehbar ist, dass der Zustand der Hilfsbedürftigkeit mindestens 6 Monate andauern wird 14 Abs. 1, SGB XI). Welche Pflegegrade gibt es? Entsprechend der Schwere der Pflegebedürftigkeit erfolgt eine Einstufung in eine der fünf Pflegegraden. Um den Grad der Selbstständigkeit einer Person festzustellen, werden Aktivitäten in sechs pflegerelevanten Modulen untersucht und Begutachtungspunkte vergeben. Die Einschätzung zur Pflegebedürftigkeit wird durch einen Gutachter vom Medizinischen Dienst der Krankenkassen vorgenommen. In der Regel ist ein Anruf oder ein formloser Brief zur Antragstellung ausreichend. Ihre Pflegekasse schickt ihnen dann ein entsprechendes Formular zu. Leistungen der Pflegeversicherung: Die Pflegeversicherung soll helfen die Situation der Pflegebedürftigen zu erleichtern und zu unterstützen. Diese Hilfen finden in Form von Dienst-, Sach- und/oder Geldleistungen statt. Eine Leistung der Pflegeversicherung ist u. a. häusliche Pflege bei Verhinderung der Pflegeperson auf Grund eines Erholungsurlaub, Krankheit oder wenn diese aus anderen Gründen an der Pflege verhindert ist (sog. Verhinderungspflege). Die Kasse übernimmt hierbei die Kosten für die Ersatzpflege für längstens vier Wochen je Kalenderjahr. Pflegebedürftige aller Pflegegrade, die ambulant gepflegt werden, haben einen Anspruch auf einen Entlastungsbetrag in Höhe von bis zu 125,- Euro monatlich. Der Betrag ist zweckgebunden einzusetzen, wie z.B. Spaziergänge, Vorlesen, Beschäftigungstherapie (Malen, Singen, Musizieren) oder Tages-, Nacht- bzw. Kurzzeitpflege im Wert von bis zu 1.500,00 Euro jährlich. Auch teilstationäre Pflege, Kurzzeitpflege oder vollstationäre Pflege kann über die Pflegeversicherung in Anspruch genommen werden. Des Weiteren können auch Pflegehilfsmittel und wohnumfeldverbessernde Maßnahmen über die Pflegeversicherung abgerufen werden.
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