AHB Zentrale
Kurfürstenallee 80
28211 Bremen
Tel: 0421 / 20 451 0
Fax: 0421 / 20 451 25
Email:
info@ahb-bremen.de
Impressum
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Was ist “häusliche Pflege” ?
Häusliche Pflege ist die Versorgung pflegebedürftiger Menschen in Ihrer häuslichen Umgebung - also außerhalb
von teil- oder vollstationären Einrichtungen.
Jeder Mensch, der gerne so lange wie möglich in seiner eigenen Wohnung leben möchte, kann dort Körperpflege,
Mahlzeitenzubereitung, Haushaltshilfe, Verbandswechsel, Injektionen und vieles mehr in Anspruch nehmen. Je nach Bedarf
kommen zu verschiedenen Tageszeiten ausgebildete PflegerInnen und unterstützen jeden dort, wo es nötig ist.
Neben den privat bezahlten PflegerInnen kann man in Deutschland auf verschiedene Finanzierungen zurückgreifen:
A) Die Pflegeversicherung (siehe Punkt 4)
B) Die gesetzliche Krankenkasse (siehe Punkt 5)
C) Das Amt für soziale Dienste (siehe Punkt 5)
Eine Kombination aller Finanzierungsarten ist natürlich möglich.
Gerne beraten wir Sie ausführlich zu allen Finanzierungsarten in einem persönlichen Gespräch!
Wie erhalte ich eine “Pflegestufe”?
Pflegebedürftige sind Personen, die wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit für die
regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens auf Dauer - vorraussichtlich aber für
mindestens sechs Monate - im erheblichen oder höheren Maße der Hilfe bedürfen.
Ist diesen der Fall, muss man bei der zuständigen Krankenkasse des Pflegebedürftigen (telefonisch oder mittels eines
formlosen Briefes) einen Antrag auf Einschätzung zur Pflegebedürftigkeit stellen. Die Einstufung erfolgt dann zeitnah über
den Gutachter vom medizinischen Dienst der Krankenkasse, der zu Ihnen nach Hause kommt. Entscheidend für die
Einstufung ist die Häufigkeit des Hilfebedarfes im Bereich der Körperpflege, Ernährung, Mobilität und der
hauswirtschaftlichen Versorgung, sowie der entsprechnende Zeitaufwand für die Pflege.
Dabei sieht das Gesetz folgende Zeiten vor:
Pflegebedürftig nach Pflegestufe 1 ist, wer mind. 90 Minuten täglich Hilfe benötigt (Pflege an der Person mehr als 45
Minuten)
Pflegebedürftig nach Pflegestufe 2 ist, wer mind. 3 Stunden täglich Hilfe benötigt (Pflege an der Person mind. 2 Stunden)
Pflegebedürftig nach Pflegestufe 3 ist, wer mind. 5 Stunden täglich Hilfe benötigt (Pflege an der Person mind. 4 Stunden)
- Sie haben das Recht, Widerspruch einzulegen, wenn Sie mit der Einstufung nicht einverstanden sind. -
Was kostet die ambulante Pflege & Versorgung innerhalb der Pflegeversicherung beim AHB?
Haben Sie sich für die Pflege-Sachleistung entschieden, haben Sie für die Pflegestufe I : 450,- Euro, für die
Pflegestufe II : 1.100,- Euro und für die Pflegestufe III : 1.550,- Euro je Kalendermonat zur Verfügung.
Die Vergütung der Leistungen der häuslichen Pflege nach § 36 und § 39 SGB XI sind in sogenannten
Leistungskomplexen, sowie Punktzahl und Euro je Einsatz festgelegt.
Wir besprechen mit Ihnen in Ruhe zu Hause alle möglichen Finanzierungsarten (z.B. über Krankenkasse, Pflegekasse,
Hilfe zur Pflege über das Sozialamt oder private Zuzahlungen). Sie erhalten bei uns einen Kostenvoranschlag und vor
Beginn der Pflege schließen wir einen schriftlichen Pflegevertrag mit Ihnen ab.
Einige Beispiele:
> Große Morgentoilette (beinhaltet z.B. An-/Auskleiden, Waschen/Duschen/Baden, Rasieren, Mund- und Zahnpflege,
Kämmen)
= 450 Punkte = 16,28 Euro pro Einsatz
> Lagern/betten (beinhaltet z.B. Bett machen/richten, lagern)
= 100 Punkte = 4,07 Euro pro Einsatz
> Darm-und Blasenentleerung (z.B. An- und Auskleiden, Hilfe/Unterstützung bei der Blasen - und Darmentleerung,
teilwaschen)
= 100 Punkte = 4,07 Euro pro Einsatz
> Hinzu kommt jeweils pro Einsatz eine Wegepauschale
= 50 Punkte = 2,04 Euro pro Einsatz
und Investitionskosten von 3 % der Gesamtkosten
Welche Leistungen werden von der Krankenkasse - welche von der Pflegekasse
übernommen?
Die Kosten der sog. Behandlungspflege werden von der Krankenkasse übernommen, z.B. Blutdruck-Kontrolle,
Blutzucker-Kontrolle, Injektionen, Wundverbände, Medikamentenabgabe etc.. Diese Leistungen können wir
direkt mit der Krankenkasse abrechnen.
Die Leistungen der Pflegeversicherung beinhalten z.B. kleine oder große Morgen-/ Abendtoilette, lagern/betten/Transfer,
mundgerechte Zubereitung von Nahrung bzw. Hilfestellung bei der Nahrungsaufnahme, Reinigung der Wohnung,
Einkaufen, etc.... Auch diese Leistungen können wir direkt über die Pflegekasse abrechnen.
Sie benötigen Hilfe und Unterstützung im Haushalt?
Wir haben zuverlässige Hauswirtschaftskräfte für Sie zur Verfügung! Zur hauswirtschaftlichen Versorgung
gehören z.B. Einkaufen, Kochen, Reinigung der Wohnung, Abwaschen etc.... Die hauswirtschaftliche
Versorgung gehört zur häuslichen Pflege und ist Bestandteil der Pflegeversicherung (SGB XI). Die
Pflegekasse ist somit der Leistungsträger.
Die hauswirtschaftlichen Leistungen, die durch den AHB erbracht werden, können direkt mit der Pflegekasse
abgerechnet werden.
Natürlich können Sie unsere Dienste auch als Privatzahler in Anspruch nehmen, wenn Sie z.B. noch nicht in der
Pflegeversicherung eingestuft wurden. Dies rechnen wir über eine Stundenpauschale mit Ihnen ab.
Für weitere Informationen hierzu stehen wir Ihnen jederzeit gerne zur Verfügung!
Was ist “Servicewohnen” (bzw. Betreutes Wohnen, Wohnen Plus, Wohnen mit Service)?
Diese Wohnform soll so viel Selbständigkeit wie möglich und so viel Sicherheit wie nötig bieten. Es gibt
Wohnanlagen mit integriertem Servicebüro oder integriertem stationären Pflegebereich oder einem
integrierten ambulanten Pflegedienst, wie dies in unseren Servicewohnanlagen vom AHB meistens der Fall ist.
Bei der Auswahl von einer Servicewohnanlage sollte darauf geachtet werden, dass diese barrierefrei ist, d.h. zur
Wohnung und innerhalb der Wohnung keine störenden Stufen bzw. andere Stolperfallen vorhanden sind. Eine
ebenerdige Dusche sowie Haltegriffe im Bad sollten ebenfalls zur Ausstattung gehören. Dieses soll sicherstellen, dass
Sie auch bei Verwendung von Hilfsmitteln wie Rolllator oder Rollstuhl in Ihrer Wohnung zurecht kommen.
Wohnanlagen speziell für Senioren bieten sich besonders dann an, wenn man in den eigenen vier Wänden nicht mehr
alleine zurechtkommt weil z.B. Treppen den freien Zugang behindern oder umfangreiche Umbaumaßnahmen
erforderlich wären damit man sich frei in der Wohnung bewegen kann. Ein weiterer Grund kann aber auch eine
zunehmende “Vereinsamung” in der alten Wohnung sein, denn in den Servicewohnanlagen bekommt man schneller
Kontakt zu “Gleichgesinnten” da dort häufiger auch Veranstaltungen o.ä. stattfinden.
Servicewohnanlagen bieten im Normalfall eine 24-Stunden-Notrufbereitschaft und einen persönlichen Ansprechpartner
mit festen Sprechzeiten an.
Als Wahlleistungen kann man z.B. verschiedene Angebote in Anspruch nehmen wie Wohnungsreinigung,
Haushaltshilfe, kleine Handwerkerdienste, Einkaufsdienste, Veranstaltungen u.a..
Wenn Pflege erforderlich ist, kann diese z.B. über unseren integrierten ambulanten Pflegedienst abgeleistet werden.
Gerne beraten wir Sie ausführlich zu unseren Servicewohnanlagen!
Hilfe, mein Angehöriger ist dement - was kann ich tun? Welche Hilfen gibt es?
Was können Sie als Angehöriger tun?
- Wissen über die Krankheit erwerben / - Den Kranken so annehmen, wie er ist / - Die Eigenständigkeit des
Kranken aufrecht erhalten / - Die noch vorhandenen Fähigkeiten des Kranken erkennen und nutzen / - Die
zunehmende Hilfsbedürftigkeit versuchen aufzufangen / - Auf den Gefühlszustand und die Sichtweise des Erkrankten
eingehen und versuchen mit problematischen Verhaltensweisen zurecht zu kommen / - Gefahrensquellen ausschalten / -
Für körperliches Wohlbefinden des Erkrankten sorgen / - Die eigenen Grenzen der Belastbarkeit erkennen!!
Welche Hilfen gibt es für pflegende Angehörige?
In keinem Fall sollten Sie die Last der Versorgung alleine tragen!! Hilfe und Unterstützung finden Sie z.B. bei:
- Ambulanten Pflegediensten: z.B. für die Körperpflege, hauswirtschaftliche Versorgung oder für die Inanspruchnahme
zusätzlicher Betreuungsleistungen
- Angehörigengruppen: hier kann man von Betroffenen lernen und Rückhalt bekommen
- Betreungsgruppen: Demenzkranke werden ein- oder zweimal wöchentlich für einige Stunden am Tag durch geschulte
freiwillige Helfer betreut. Gemeinsame Mahlzeiten, anregende Tätigkeiten oder Ausflüge werden zumeist dort
angeboten
- Zusätzliche Betreungsleistungen bei Demenz: Es wird eine stundenweise soziale Betreuung Demenzkranker durch
geschulte HelferInnen, z.B. vom AHB angeboten. Diese leisten dem Dementen zu Hause Gesellschaft, begleiten ihn
auf Spaziergängen oder zu Besuchen etc..
- Tagespflegeeinrichtungen: bieten tagsüber für ca. 8 Stunden in der Einrichtung eine Betreuung an
- Betreuter Urlaub für Kranke und Angehörige: gemeinsamer Urlaub von Demenzkranken und Angehörigen
- Psychiatrische Krankenhäuser: Aufnahme in einer speziellen Station für Demenzkranke bei akuten Krisen
- Pflegeheime oder Wohngemeinschaften: Das Wohnen in einer Wohngemeinschaft mit anderen Dementen oder in
einem Pflegeheim
- Kurzzeitpflege: entlastet Angehörige für einige Wochen z.B. wenn Angehörige verreisen möchten oder eine Kur
antreten.
Wichtig: In jedem Fall sollten Sie Kontakt zum Hausarzt und zum behandelnden Neurologen Ihres Angehörigen
aufnehmen!
Was ist ein “Hausnotruf”? Wie funktioniert der Hausnotruf?
Das 24-Stunden-Sicherheitsangebot von Hausnotrufen, wie z.B. beim AHB, bietet kompetente Ansprechpartner
rund um die Uhr und die Sicherheit, im Notfall schnelle Hilfe zu bekommen.
Hierfür wird in Ihrer Wohnung ein Notrufgerät mit Handsender installiert. Das Basisgerät verfügt über einen
Lautsprecher und ein hochempfindliches Mikrofon. Ohne ans Telefon zu gehen oder mühsam eine Telefonnummer
heraussuchen zu müssen, sind Sie in Notsituationen in kürzester Zeit mittels eines Knopfdruckes auf Ihrem Handsender mit
der Hausnotrufzentrale verbunden. Diese kann sofort die notwendige Hilfe einleiten, auch wenn kein Sprechkontakt mit
Ihnen mehr möglich sein sollte.
Um den schnellen Zugang zu Ihrer Wohnung zu gewährleisten, wird i.d.R. ein Wohnungsschlüssel hinterlegt. Damit wird
sicher gestellt, dass die Helfer, auch wenn Sie die Wohnungstür nicht mehr selbständig öffnen können, in Ihre Wohnung
kommen können, um Ihnen zu helfen.
Hilfsmittel zur Pflege - was gibt es für Hilfsmittel und wie kann ich diese bekommen?
Bei Bedarf werden Hilfsmittel von den jeweiligen Krankenkassen zur Verfügung gestellt, wie z.B.
Kompressionsstrümpfe, Gehhilfen, Prothesen usw.. Pflegehilfsmittel und technische Hilfen (wie z.B. Pflegebetten,
Patientenlifter, Rollstühle, Duschhocker usw.) werden unabhängig von der jeweiligen Pflegestufe zur Verfügung
gestellt, und zwar regelmäßig leihweise (§ 40 SGB XI). Der behandelnde Arzt stellt hierzu ein Rezept mit der genauen
Bezeichnung des Hilfsmittels aus, welches an die zuständige Pflegekasse weitergeleitet werden muss.
Für zum Gebrauch bestimmte Pflegehilfsmittel (z.B. Einmalhandschuhe, Einmal-Bettschutzeinlagen u.a.) werden auf Antrag
und gegen Beleg der Ausgaben bis zu 31,- Euro monatlich übernommen.
Für technische Hilfsmittel besteht eine Zuzahlungspflicht von 10 %, höchstens jedoch 25,- Euro je Hilfsmittel.
Sollten bauliche Maßnahmen notwendig sein, damit Sie weiter Zuhause leben können (z.B. Türen verbreitern,
rollstuhlgerechte Dusche einbauen u.ä.), können hierfür bei der Pflegeversicherung bis zu 2.557,- Euro beantragt werden.
Diese sogenannte Maßnahmen zur Verbesserung des individuellen Wohnumfeldes können bei Veränderung Ihres
Zustandes und weiteren notwendigen baulichen Veränderung erneut beantragt werden.
Wichtig: Den Antrag auf einen Zuschuss müssen Sie vor dem Umbau bei der Pflegekasse stellen!
Was sind Investitionskosten und warum werden diese erhoben?
Nicht gedeckt durch die Pflegeversicherung sind Kosten der Pflegedienste, die entstehen, um den Betrieb aufrecht
zu erhalten. Dazu zählen z.B. Investitionen in das Gebäude des Pflegedienstes, Unterhaltung des Fuhrparks u.a..
In einigen Bundesländern werden die Investitionskosten durch das Land übernommen, in einigen jedoch nicht (wie
z.B. in Bremen). In diesen Fällen muss der Pflegedienst einen Anteil zu den Investitionskosten von den Pflegebedürftigen
erheben.
Aktuell kommen in Bremen auf den monatlichen Pflege-Gesamtbetrag Investitionskosten in Höhe von 3 % hinzu, die
grundsätzlich privat gezahlt werden müssen.
Was sind sogenannte “Beratungsbesuche bei Geldleistung” und wer führt sie durch?
Pflegebedürftige, die Pflegegeld beziehen (siehe Nr.3), sind dazu verpflichtet, in regelmäßigen Abständen einen
Beratungsbesuch durch einen zugelassenen Pflegedienst (z.B. den AHB) durchzuführen.
Dieser Beratungsbesuch muss bei Pflegebedürftigen mit der Pflegestufe I und II mindestens halbjährlich und bei
Pflegestufe III mindestens vierteljährlich durchgeführt werden. Werden diese Termine nicht eingehalten, kann die
Pflegekasse die Zahlung des Pflegegeldes einstellen. Die Kosten für diesen Beratungsbesuch werden vom Pflegedienst
direkt mit der Pflegekasse abgerechnet.
Die Beratung dient der Sicherung der Qualität der häuslichen Pflege, der regelmäßigen Hilfestellung sowie der praktischen
pflegefachlichen Unterstützung der pflegenden Angehörigen.
Was ist eine “Patientenverfügung” und wann wird sie notwendig?
In einer Patientenverfügung kann jeder Mensch eine Richtlinie und Grenzen für seine behandelenden Ärzte
festlegen. Dies gilt insbesondere für Erkrankungen die eine Einwilligungsunfähigkeit mit sich bringen. D.h. dass
z.B. durch eine Bewusstseintrübung der eigene Wille nicht mehr ausgedrückt werden kann.
Da jeder Mensch eine individuelle Vorstellung hat von einem “lebenswerten Leben”, ist die Pateintenverfügung eine gute
Möglichkeit, sich gegen “zu viel”, oder “zu wenig” Hilfe abzusichern. Häufig wird in der Verfügung festgelegt, ab welcher
Schwere der Erkrankung der Betroffene keine lebensverlängernden Maßnahmen mehr möchte. Genauso kann man
festlegen, dass z.B. eine intensive Schmerztherapie erwünscht ist.
Eine Patientenverfügung ist nur in schriftlicher Form gültig, sie kann aber jederzeit formlos widerrufen werden. Das
bedeutet, dass die mündliche oder per Gestik vom Patienten ausgedrückte Meinung im Bedarfsfall die Verfügung außer
Kraft setzt.
Da die Patientenverfügung im Ernstfall für die behandelnden Ärzte schnell auffindbar sein muss, empfiehlt es sich, einen
Zettel mit dem Verweis auf eine Patientenverfügung bei sich zu tragen (z.B. im Portemonnaie). Idealerweise sollte der
Aufbewahrungsort einer Vertrauensperson bekannt sein.
Ferner ist es ratsam, seine Patientenverfügung regelmässig auf ihre Richtigkeit zu überprüfen und alle veralteten
Exemplare zu vernichten.
Was ist, wenn meine mich pflegende Person verhindert oder krank ist?
Wenn Ihre Pflegeperson ausfällt, zahlt die Pflegekasse auf Antrag jährlich max. 1.550,- Euro für eine
Ersatztpflegekraft (Verhinderungspflege oder Ersatzpflege). Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass die
Pflegeperson mindestens seit sechs Monaten die zu pflegende Person gepflegt hat. Der Betrag ist für längstens 28
Tage für die Pflege durch eine Person, die nicht näher mit Ihnen verwandt ist oder für die Versorgung durch einen
anerkannten Pflegedienst ausgelegt. Sie können diesen Anspruch auch über das Jahr verteilen, wenn z.B. Ihre Pflegeperson
an einem Pflegekursus teilnehmen möchte oder in den Urlaub fährt.
Die Kurzzeitpflege (vorübergehender stationärer Aufenthalt in einer Kurzzeitpflegestation/ Pflegeheim) ist dabei eine weitere
Möglichkeit, sich versorgen zu lassen, wenn die Pflegeperson ausfällt. Auch hier zahlt die Pflegekasse einen Pauschalbetrag
bis zu 1.550,- Euro/Jahr für max. 28 Tage.
Für Angehörige
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Pflegegeld? Pflege-Sachleistung? Kombileistung? Was bedeutet das?
Pflegegeld bekommen Sie, wenn Angehörige oder Bekannte Sie pflegen. Das bedeutet für Sie, dass Sie
jeden Monat einen festen Betrag von der Pflegekasse überwiesen bekommen, den Sie ohne Nachweis für Ihre
Versorgung ausgeben können z.B. für Ihre HelferInnen oder aber auch für andere Dinge. Der Betrag den Sie
bekommen ist abhängig von Ihrer Pflegestufe, z.Z. erhält man bei Pflegestufe 1 = 235,- Euro, bei Pflegestufe 2 = 440,-
Euro und bei Pflegestufe 3 = 700,- Euro.
Die Pflege-Sachleistung beziehen Sie, wenn ein zugelassener Pflegedienst Sie pflegt (häusliche Pflege). Dieses ist oft
nötig, wenn Angehörige oder Bekannte aus den unterschiedlichsten Gründen die Versorgung des Pflegedürftigen nicht
sicherstellen können. Der Pflegedienst rechnet dabei direkt mit der Pflegekasse ab, hierfür stehen folgende
Obergrenzen/Monat zur Verfügung: Pflegestufe 1 = 450,- Euro, Pflegstufe 2 = 1.100,- Euro und Pflegstufe 3 = 1.550,-
Euro oder bei besonderer Schwere der Pflege (Härtefall) = 1.918,- Euro.
Als Kombileistung bezeichnet man die Inanspruchnahme von beiden o.g. Formen, also Pflegegeld und Pflege-
Sachleistung. Diese ist sinnvoll, wenn Sie nicht den ganzen Betrag der Pflegeversicherung für einen Pflegedienst
brauchen, so können Sie noch einen Anteil als Pflegegeld bekommen. Der verbleibende Anteil an Pflegegeld wird dabei
prozentual von der “verbrauchten” Pflege-Sachleistung errechnet:
Beispiel: Pflegestufe 2 (1.100,- Euro Pflege-Sachleistung oder 440,- Euro Pflegegeld), der Pflegedienst stellt 750,- Euro
der Pflegekasse in Rechnung = 68,18 % von 1.100,- Euro, somit bleiben noch 31,82 % von 440,- Euro Pflegegeld =
140,- Euro übrig.
Wer bekommt Unterstützung durch das Amt für soziale Dienst?
Kein Mensch der in Bremen lebt, soll durch eine geringe Rente Nachteile erleiden, deshalb gibt es die
Möglichkeit einen finanziellen Zuschuss zu bekommen oder die komplette Übernahme der Leistungen beim
Amt für soziale Dienst zu beantragen (Hilfe zur Pflege nach § 61 ff).
Nicht nur Grundsicherungsempfänger bekommen Unterstützung “vom Amt”. Wer eine Kaltmiete von z.B. 300,- Euro
zahlt, bekommt bei einer Rente von 1.048,- Euro auch die notwendige Körperpflege vom Amt für soziale Dienst gezahlt.
Bei Paaren tritt dies bei einer Kaltmiete von z.B. 300,- Euro und einer Rente von 1.410,- Euro ein (Das Ersparte darf in
einem solchen Fall für eine Einzelperson 2.600,- Euro und für Paare 3.214,- Euro betragen).
Auch Menschen, die in einer sozialen Notlage sind, die vermutlich nicht länger als 6 Monate dauert, können Hilfe
beantragen (z.B. nach einem Aufenthalt in einer Kurzzeitpflege).
> Wie wird der Bedarf ermittelt?
Sobald die Entscheidung für einen Pflegedienst gefallen ist, wird anhand der monatlichen Pflegekosten (unter Abzug des
Anteils der Pflegekasse) ermittelt, welche Kosten monatlich gedeckt werden müssen (Privatanteil). Wenn die anfallenden
Kosten nicht aus eigenen Mitteln gedeckt werden können, sollte umgehend beim Amt für soziale Dienste der anstehende
Bedarf mitgeteilt werden. Der zuständige Sozialhilfeträger kontaktiert dann den Pflegebedürftigen und erfragt die
persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse. Anhand dieser Daten berechnet er den Zuschuss zu den Kosten für die
Pflege, der bis zur vollständigen Übernahme des Privatanteils führen kann.